Infos

Noble Ink TATTOO Berlin
Prenzlauer Allee 60
10405 Berlin

Montag bis Freitag:
Tattoo – Kundentermine und nach Vereinbarung.

Samstag:
12.00 – ca. 15.00 Uhr für Eure persönlichen oder telefonischen Beratungs- und Terminabsprachen.

Zu Änderungen der Shopzeiten dringend den Ticker auf unserer Hompage beachten !
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Unsere Desinfektions- und Hygienestandards sind für uns nicht nur eine Auflage sonder ein ganz persönliches Bedürfnis.
Alkoholisierte, erkrankte, schwangere oder stillende Mütter sowie Personen unter 18 Jahren werden in unserem Studio – NICHT – tätowiert !!!

Phone Shop:
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Preisanfragen und Motivbesprechungen können nur persönlich im Tattoo Studio erfolgen.
Anfragen per Telefon oder Email sind nicht möglich.

Solltet Ihr den vereinbarten Termin nicht wahrnehmen können, bitten wir Euch diesen 48h vorher telefonisch, per SMS, WhatsApp oder per Email abzusagen.

Euer Noble-Ink TATTOO Berlin

Studio – Kunden müssen sich über ihre Risiken im Klaren sein !

Coburg/Berlin (DAV). Wer sich tätowieren lässt, muss Schmerzen und Gefahren in Kauf nehmen. Bekannt ist, dass sich die betroffenen Hautstellen entzünden können. Tritt das ein, darf man jedoch dafür nicht unbedingt den Tätowierer verantwortlich machen. Über das entsprechende Urteil des Landgerichts Coburg vom 14. Februar 2012 (AZ: 11 O 567/10) informiert anwaltauskunft.de, der Anwaltssuchdienst des Deutschen Anwaltvereins.
Eine Frau ließ sich 2008 in einem Tattoo-Studio tätowieren. Sechs Monate danach trat im Bereich einer rotvioletten Farbgestaltung eine entzündliche Hautveränderung auf. Dieser Hautbereich musste nach längerer ärztlicher Behandlung entfernt werden. Die Frau verlangte vom Tätowierer über 1.800 Euro Schadensersatz und 6.000 Euro Schmerzensgeld. Sie behauptete, die Tätowierung sei nicht nach den Regeln der Kunst durchgeführt worden. Auch hätte sie der Tätowierer zuvor nicht ausreichend aufgeklärt. Ihm hätte bekannt sein müssen, dass brillante Farben wie rotviolett Pigmente aus Autolacken enthielten und diese immer wieder Hautirritationen auslösen würden. Der Tätowierer verteidigte sich, dass er diese Tätowierfarben schon seit längerer Zeit ohne Probleme verwende. Die Hautveränderung sei auf eine Erkrankung der Kundin bereits vor der Tätowierung zurückzuführen.

Die Klage der Frau blieb erfolglos. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass vor Inkrafttreten der sogenannten Tätowiermittelverordnung am ersten Mai 2009 – also nach der Tätowierung der Klägerin – kaum gesetzliche Vorschriften bestanden hätten. Die damaligen Vorschriften hätten keine Regelungen enthalten, die Tätowierer verpflichten, eine Dokumentation über ihre Tätigkeit zu erstellen. Auch wies das Gericht darauf hin, dass ein Tätowierer keine Aufklärungspflicht entsprechend der eines Arztes habe.
Es sei allgemein bekannt, dass Tätowierungen ein gewisses Risiko aufwiesen. Hierüber bedürfe es keiner besonderen Aufklärung, zumal sich die Frau bereits zuvor viermal habe tätowieren lassen. Der Tätowierer habe sich auch auf die ihm vorliegenden Herstellerinformationen über den verwendeten Farbton verlassen dürfen. Keinesfalls sei er verpflichtet, selbst aufwändige und teure Laboruntersuchungen über die Farben zu veranlassen.

Quelle: Presse Deutsche Anwaltauskunft

Ein Pessimist, ist ein Optimist mit Erfahrungen.

(Zitat Realist)

Gewöhnen wir uns daran, die Realität als Fiktion zu betrachten.

(Zitat unbekannt)

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